UHG-Donnerberg
Unteroffizier-heim-gesellschaft

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Mitgliedsbeitrag jährlich 18,00 €




Satzung

Unteroffizier - Heimgesellschaft Donnerberg e.V.
- Satzung vom 06. März 2018 -


§ 1 Name und Sitz

Die Unteroffizier - Heimgesellschaft Donnerberg – Kaserne des Ausbildungszentrum Technik Landsysteme führt den Namen:
„Unteroffizier – Heimgesellschaft Donnerberg e.V.“

Der Sitz der Unteroffizier - Heimgesellschaft ist in Eschweiler und im Vereinsregister, unter der Nr. 44 VR 160, beim Amtsgericht in Eschweiler eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Unteroffizier – Heimgesellschaft

1. Die Unteroffizier – Heimgesellschaft hat die Aufgabe:
a. die Pflege der Kameradschaft zu fördern,
b. gemeinsame Interessen zu vertreten,
c. durch Geselligkeit die kameradschaftlichen Beziehungen der Mitglieder und deren Angehörigen zu vertiefen,
d. die Beziehungen zwischen der Bundeswehr und der zivilen Bevölkerung zu pflegen.
2. Zur Durchführung der Aufgaben werden der Unteroffizier – Heimgesellschaft Räumlichkeiten in der Donnerberg – Kaserne zur Verfügung gestellt.
3. In einer vom Vorstand zu bestimmenden Heimordnung sind Einzelheiten der Benutzung zu regeln. Die Heimordnung ist dem Kasernenkommandanten der Donnerberg – Kaserne im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zur Genehmigung vorzulegen.
4. Die Vereinstätigkeit hat im Einklang mit der Zentralverfügung (ZDv) B2-1920/0-0-6 zu stehen.


§ 3 Mitglieder

1. Die Unteroffizier-Heimgesellschaft hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in Angelegenheiten der Unteroffizier – Heimgesellschaft und wählen die Organe der Unteroffizier-Heimgesellschaft.
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt, Ausschluss) obliegt der Unteroffizier-Heimgesellschaft.
2. Ordentliche Mitglieder können werden:
a. Unteroffiziere der Truppenteile, denen das Heim zugewiesen worden ist,
b. Unteroffiziere benachbarter Truppenteile und Dienststellen, die durch den Befehlshaber im Wehrbereich im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Bundesamtes Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung (BAIUDBw) und nach Abstimmung mit dem Aufsichtsführenden auf das Heim angewiesen worden sind, weil sie dort regelmäßig die Mittagsmahlzeit einnehmen.
c. zivile Beschäftigte dieser Truppenteile.
3. Außerordentliche Mitglieder können werden:
a. Unteroffizieranwärter nach abgeschlossener Grundausbildung,
b. Unteroffiziere und zivile Beschäftigte von Truppenteilen und Bundeswehr-Dienststellen des Standorts die über kein eigenes Unteroffiziersheim verfügen und auf kein anderes Unteroffiziersheim angewiesen worden sind,
c. im Standortbereich beheimatete Unteroffiziere und zivile Beschäftigte der Bundeswehr, Unteroffiziere der Reserve und zu dem vorgenannten Personenkreis zählende Personen im Ruhestand,
d. Beamte des Bundesgrenzschutzes, des Zolls und der Polizei,
e. Unteroffiziere befreundeter Streitkräfte,
f. Persönlichkeiten aus dem Standortbereich oder aus Patengemeinden mit Einwilligung des Aufsichtführenden.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:
•  Versetzung,
•  durch Ausscheiden aus der Bundeswehr,
•  Versetzte oder aus der Bundeswehr ausgeschiedene Soldaten können auf eigenen Antrag weiterhin außerordentliches Mitglied bleiben.
•  Tod
•  Ausschluss bei unehrenhaftem Verhalten,
•  Ausschluss wegen Beitragsrückstand, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag länger als 6 Monate im Rückstand ist.
•  Ausschluss aus dem Verein,  wenn durch das betreffende Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines Mitglieds Schaden erleidet.
Der Ausschluss wird dem Betreffenden mit Begründung schriftlich bekannt gegeben. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf die Einrichtungen und das Vermögen des Vereins.
• Austritt:
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis zum 15. des Monats mit Wirkung zum Ende des Monats zu erklären. Ein Auseinandersetzungsanspruch besteht in keinem Falle.


§ 5 Organe der Unteroffizier – Heimgesellschaft

1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. Der Vorstand (§ 7)


§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Unteroffizier - Heimgesellschaft, zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste auf Beschluss des Vorstands eingeladen werden können. Sie ist das höchste Beschlussorgan der Unteroffizier - Heimgesellschaft, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat.
2. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorsitzenden zu berufen. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.
Zur Wahrung des Minderheitsrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
3. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich zu berufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetage folgt. Der Aufsichtführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung zu unterrichten.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands,
2. Wahl der Kassenprüfer,
3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
4. Beschluss über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Vereinsauflösung,
5. Beaufsichtigung des Vorstandes durch Entgegennahme des Jahresberichts mit letzter Gewinn und Verlustrechnung und neuem Haushaltsplan und ggf. Entlastung des Vorstands,
6. Beschluss über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied und Ausschluss vonMitgliedern.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Sie ordnungsgemäß (das ist bei Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 3 der Fall) berufen, wurden ist
8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder in öffentlicher Form durch Handzeichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind dagegen geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen ordentlichen Mitglieder der Unteroffizier - Heimgesellschaft gefasst werden.
Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
9. Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den ordentlichen Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen.
Anträge zur Beschlussfassung, die von Mitgliedern während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.
10. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es soll folgende Angaben  enthalten:
1. Ort, Tag und Stunde der Versammlung.
2. Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer
3. Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder, Feststellung über ordnungsgemäße Ladung.
4. Tagesordnung mit der Feststellung; dass sie bei der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,
5. Feststellung über die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung,
6. Anträge zur Beschlussfassung (ggf. mit Begründung),
7. Art der Abstimmung,
8. genaues Abstimmungsergebnis (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen),
9. bei Wahlen die Personalien der gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,
10. Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekanntzumachen. Einen Nebenabdruck erhält der Aufsichtführende.


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem stellvertretenden Schriftführer
5. dem Kassenwart,
6. dem stellvertretenden Kassenwart
Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu 12 Beisitzer ernannt werden. Die Beisitzer sind keine Vorstandsmitglieder.
Ein Ehrenvorsitzender kann auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Unteroffizier - Heimgesellschaft.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
3. Wird ein Vorstandsamt vorzeitig frei so ist der Vorstand befugt, für die restliche Amtszeit das vakante Amt kommissarisch zu besetzen.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellvertretende  Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei vertreten gemeinschaftlich handelnd die Unteroffizier – Heimgesellschaft. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende zur Vertretung befugt ist, wenn der Vorsitzende oder Kassenwart verhindert sind.


§ 8 Geschäftsführung des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet die Unteroffizier – Heimgesellschaft. Dazu gibt er sich eine Geschäftsordnung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Vertreter und 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Über Beschlüsse und Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und zu den Akten zu nehmen. Das Protokoll wird von dem Protokollführenden unterschrieben.


§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Alle Kassengeschäfte des Vereins sind mit Ablauf des Geschäftsjahres zu überprüfen. Eine Wiederwahl beider Kassenprüfer für das darauf folgende Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.
Die Kassenprüfer haben das Recht, alle Unterlagen des Vereins mit Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen, wie auch der Mitgliederversammlung über die Geschäftsführung zu berichten und den Entlastungsvorschlag einzubringen.


§ 10 Vertretung der Unteroffizier – Heimgesellschaft

1. Die Belange der Unteroffizier – Heimgesellschaft vertritt gegenüber dem Schulkommandeur, Kasernenkommandanten und den Disziplinarvorgesetzten der Vorsitzende und in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende
2. Für die Vertretung der Vorstandsmitglieder gilt:
•  beim Vorsitzenden die Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden,
•  beim Schriftführer die Vertretung durch den stellvertretenden Schriftführer,
•  beim Kassenwart die Vertretung durch den stellvertretenden Kassenwart.


§ 11 Beiträge

1. Der monatliche Mitgliederbeitrag ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist von jedem Mitglied durch:
•  Einzugsverfahren
•  oder bis Ende des 1. Quartal für das laufenden
•  Kalenderjahr an den Kassenwart zu entrichten.
2. Verwendung
Deckung der Kosten, die der Unteroffizier – Heimgesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen. (§ 2, Abs. 1).


§12 Überschüsse

1. Überschüsse aus der Bewirtschaftung dürfen nicht ausgeschüttet werden; sie sind vielmehr ausschließlich zur besseren Ausgestaltung des Heimes sowie zur Förderung bildender, geselliger / gesellschaftlicher, sozialer und kultureller / musischer Vorhaben zu verwenden.
2. Geldspenden sind nicht zulässig.


§ 13 Auflösung der Unteroffizier - Heimgesellschaft

1. Die Unteroffizier - Heimgesellschaft kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden
2. Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten dem Soldatenhilfswerk e. V. oder anderen Sozialeinrichtungen der Bundeswehr zu.
3. Traditionsstücke der Unteroffizier – Heimgesellschaft verbleiben bei dem mit der Pflege der Überlieferung betrauten Truppenteil.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung ist durch Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 06.März 2018 geändert worden und somit in Kraft getreten.
Ende der Satzung